Finanzordnung der Studierendenschaft der
Technischen Universität Braunschweig
Abschnitt I
Aufstellung des
Haushaltsplans
§ 1
(1) Der Allgemeine Studentische Ausschuss (AStA)
hat rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres (§ 5) einen
Haushaltsplan aufzustellen, der nach Annahme (Feststellung)
durch das Studierendenparlament (SP) sowie nach
hochschulinterner Bekanntmachung in Kraft tritt. Eine
Ausfertigung des Haushaltsplans ist nach seinem Inkrafttreten
der Leitung der Hochschule zuzuleiten. Für die Aufstellung des
Haushaltsplanentwurfs ist die Finanzreferentin/der
Finanzreferent zuständig.
(2) Der AStA hat außerdem
rechtzeitig vor Beginn des Semesters einen
Semesterhaushaltsplan aufzustellen. Für den
Semesterhaushaltsplan gilt Absatz 1 entsprechend. Der
Semesterhaushaltsplan wird zusammen mit dem Haushaltsplan und
der für das Wintersemester rechtzeitig vor dem Beginn des
Wintersemesters aufgestellt.
(3) Die
Semesterhaushaltspläne regeln die Aufteilung des
Haushaltsplans auf die beiden Semester des Haushaltsjahres.
Sie dürfen dem Haushaltsplan nicht widersprechen.
(4)
Solange der Haushaltsplan nicht in Kraft ist, findet der
Haushaltsplan des Vorjahres bzw. des vorangegangenen Semesters
mit der Maßgabe weitere Anwendung, dass nur die rechtlich
begründeten Verpflichtungen erfüllt und nur solche Ausgaben
geleistet werden dürfen, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft unabweisbar notwendig sind. Die oberste
Grenze der Ermächtigung im Rahmen der vorläufigen
Haushaltsführung bilden die Ansätze bei den einzelnen Titeln
des Vorjahres. Sind dort keine Ansätze ausgebracht, dürfen
Ausgaben nur nach vorheriger Zustimmung des SP geleistet
werden.
(5) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über den
Haushaltsplan und über die Entlastung des AStA (§ 26) sowie
zur näheren Unterrichtung über den Haushaltsvollzug bildet das
SP nach Maßgabe des § 46 Abs. 4 NHG einen Haushaltsausschuss.
§ 2
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans ist
der Vordruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Der Haushaltsplan
gliedert sich in Einnahme- und Ausgabetitel mit verbindlicher
Zweckbestimmung. Die Einteilung in Titel richtet sich nach
Anlage 1 und erforderlichenfalls ergänzend dem
Gruppierungsplan zur Haushaltssystematik des Landes
Niedersachsen (VV-HNds).
(2) Die Titel sind mit einem
Betrag (Ansatz) auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer
voraussichtlichen Höhe nach den Unterlagen zu errechnen oder -
soweit dies nicht möglich ist - gewissenhaft und sorgfältig zu
schätzen. Alle Ansätze sind auf volle 5 € zu runden. Sofern
ein Ansatz auch nicht ungefähr vorauszuschätzen ist, ist der
Titel ohne Ansatz auszubringen (Leertitel). Neben dem Ansatz
für das Haushaltsjahr und das Semester, für das der
Haushaltsplan gilt, sind auch der Ansatz des Vorjahres und das
Ist-Ergebnis des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres in
den Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Bei der Aufstellung des
Haushaltsplanes können Ansätze zu Titelgruppen (TGr.)
zusammengefasst werden, sofern zur Erfüllung ähnlicher oder
verwandter Zwecke ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang angenommen werden kann. Insbesondere werden die
TGr. 61 Hilfsfond, TGr. 71 "Braunschweiger Modell" und TGr. 91
Sportreferat gebildet.
§ 3
(1) Der Haushaltsplan muss alle im
Haushaltsjahr/Semester zu erwartenden Einnahmen und
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten und ist in
Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan
dürfen nur die Ausgaben eingestellt werden, die bei sparsamer
und wirtschaftlicher Verwaltung zur Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft notwendig sind.
(2) Die Einnahmen und
Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu
veranschlagen. Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund,
die Ausgaben nach Zwecken getrennt anzusetzen und, soweit
erforderlich, zu erläutern.
(3) Für denselben Zweck sollen
Ausgaben nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
§ 4
(1) Ausgabetitel können im Haushaltsplan für
gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn
ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht.
Ausgaben, die ohne nähere Angaben des Verwendungszwecks
veranschlagt sind, dürfen nicht für gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden.
(2) Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt
werden, dass Einnahmen, die in sachlichem Zusammenhang mit
bestimmten Ausgaben stehen, die betreffenden Ausgabeansätze
erhöhen.
§ 5
Das Haushaltsjahr ist der Zeitraum vom 1. April
bis zum 31. März des folgenden Jahres. Es wird bezeichnet nach
dem Kalenderjahr, in dem es beginnt. Das Semester umfasst den
Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September -Sommersemester -
oder vom 1. Oktober bis zum 31. März des folgenden Jahres -
Wintersemester.
§ 6
Ein voraussichtlicher Ist-Überschuss des
abgelaufenen Haushaltsjahres ist in den folgenden
Haushaltsplan als Einnahme, ein voraussichtlicher
Ist-Fehlbetrag als Ausgabe einzustellen (vgl. auch § 21 Abs.
3).
§ 7
Änderungen des Haushaltsplans sind, soweit es
sich nicht um Fälle nach § 11 Abs. 2 Satz 1 handelt, nur durch
Nachtragshaushalt möglich. Die §§ 1 bis 6 sind entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt II
Ausführung des Haushaltsplans
§ 8
(1) Die Finanzreferentin/der Finanzreferent des
AStA ist für die Wirtschaftsführung verantwortlich und
überwacht die Kassenführung. Im Rahmen einer straffen und
jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung können mit
Genehmigung des SP Angehörige des AStA, Referentinnen/
Referenten und Angestellte mit der Wahrnehmung einzelner
Befugnisse schriftlich beauftragt werden. Die
Finanzreferentin/der Finanzreferent hat die von der
Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter vorgelegten
Haushaltsübersichten (Anlage 2) gegenzuzeichnen (§ 19 Abs. 7).
(2) Hält die Finanzreferentin/der Finanzreferent einen
Beschluss des AStA für rechtswirdrig oder durch dessen
finanzielel Auswirkungen das Wohl der Studierendenschaft für
gefährdet, so muss sie/er unverzüglich nachdeem ihr/ihm der
Beschluss bekannt geworden ist, Einspruch einlegen. Der
Beschluss ist darauf vom AStA oder SP neu zu beraten. Gegen
den zweiten Beschluss besteht kein Einspruchsrecht. Hält die
Finanzreferentin/der Finanzreferent jedoch auch diesen
Beschluss für rechtswidrig oder durch seine finanziellen
Auswirkungen das Wohl der Studierendenschaft für gefährdet,
muss sie/er der Leitung der Hochschule unverzüglich Kenntnis
geben.
§ 9
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig
zu erheben.
(2) Ausgaben dürfen nur insoweit und nicht
eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und
sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind
so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben
ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
(3) Deckungsfähige Ausgaben (§ 4) dürfen, solange sie
verfügbar sind, nach Maßgabe des Deckungsvermerks zugunsten
einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 10
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem
vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehen Titel zu buchen.
Lediglich die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist bei
dem Einnahmetitel und zuviel geleisteter Ausgaben bei dem
Ausgabetitel abzusetzen, wenn sie in demselben Haushaltsjahr
vorgenommen wird und die Empfängerin/der Empfänger der
Überzahlung die Beträge zurückzahlt.
§ 11
(1) Ausgaben, die über den Ansatz eines
Titels hinausgehen oder die unter keine Zweckbestimmung des
Haushaltsplans fallen, dürfen erst geleistet werden, nachdem
das SP den Haushaltsplan durch einen Nachtrag (§ 7)
geändert hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausgaben, die
zur sparsamen Fortführung der Verwaltung erforderlich sind,
sofern die Mehrausgaben an anderer Stelle des Haushaltsplans
eingespart werden. Der AStA hat dem StuPa hiervon
unverzüglich, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf des
Haushaltsjahres schriftlich Kenntnis zu geben. Bei Aufstellung
eines Nachtragshaushaltsplans haben diese Ausgaben
Vorrang.
§ 12
Ausgaben dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten
Zweck und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet
werden. § 16 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 13
Maßnahmen der Studierendenschaft (z.B. Erklärungen
gegenüber Dritten), die die Studierendenschaft zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Hauhsaltsjahren verpflichten können,
sind nur zulässig, wenn das SP vorher mit Zweidrittelmhehrheit
zugestimmt hat. Dies gilt nicht für Verpflichtungen im Rahmen
der laufenden Verwaltung, die ihrer Natur nach regelmäßig
wiederkehren und deren finanzielle Auswirkung gering ist.
§ 14
(1) Kredite - mit Ausnahme von Kassenverstärkungskrediten -
dürfen nicht aufgenommen werden.
(2)
Kassenverstärkungskredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn
in dem Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplans der
Höchstbetrag festegestzt ist. Insoweit bedarf der
Haushaltsplan der Genehmigung durch die Leitung der
Hochschule.
(3) Bürgschaften oder Verpflichtungen in
Garantie- oder ähnlichen Verträgen dürfen nicht übernommen
werden.
§ 15
(1) Der AStA ist berechtigt, an Studierende zinslose
Darlehen gemäß der Hilfsfond-Ordnung auszugeben.
(2)
Vorschüsse und Darlehen sind als Ausgaben,
Darlehensrückzahlungen als Einnahmen bei den entsprechenden
Titeln zu buchen. Als Verwahrungen sind lediglich zu Unrecht
oder irrtümlich an die Studierendenschaft gezahlte Beträge zu
behandeln und abzuwickeln.
§ 16
(1) Die Studierendenschaft ist zur Ansammlung von Rücklagen
verpflichtet. Sie hat eine Betriebsmittelrücklage und eine
allgemeine Ausgleichsrücklage anzusammeln. Falls erforderlich,
sind fernerhin Erneuerungsrücklagen sowie
Erweiterungsrücklagen und Sonderrücklagen für Zwecke, die aus
anderen Mitteln nicht bestritten werden können, anzusammeln.
(2) Die Betriebsmittelrücklage muss eine ordnungsgemäße
Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten
gewährleisten und kurzfristig verfügbar sein. Sie beträgt
mindestens 5 v.H., höchstens jedoch 20 v.H. des Einnahmesolls
nach dem Durchschnitt der jeweils letzten fünf Jahre. Die
Einnahmen für das Semesterticket bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Ausgleichsrücklage soll verhindern, dass allzu
große Schwankungen in der Haushaltsführung für mehrere Jahre
auftreten, die sich aus der Zahl der Beitragspflichtigen und
ihrer Leistungsfähigkeit ergeben können.
(4) Für
Vermögensgegenstände von größerem Wert, die nach Alter,
Verbrauch oder aus sonstigen Gründen jeweils ersetzt werden,
müssen besondere Erneuerungsrücklagen angesammelt werden.
(5) Für Vermögensgegenstände, die nach wachsendem Bedarf
erweitert werden müssen, sowie für besondere Vorhaben sollen
Erweiterungs- und Sonderrücklagen angesammelt werden, wenn die
Ausgaben aus Mitteln des Haushalts nicht bestritten werden
können.
(6) Das SP legt jeweils eine Sonderrücklage für
den Hilfsfond (Titelgrupe 61), das "Braunschweiger Modell"
(Titelgruppe 71) und das Sportreferat (Titelgruppe 91) an. In
diesen Sonderrücklagen werden die vom Hilfsfond, dem
Braunschweiger Modell und dem Sportreferat im laufenden
Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommenen Mittel gesammelt.
Diese stehen den entsprechenden Titelgruppen in den folgenden
Haushaltsjahren wieder zur Verfügung (Ausnahme zu § 12).
(7) Das SP kann die Bildung einer Sonderrücklage für
Rechtshilfeangelegenheiten beschließen. Diese Rücklage dient
der Finanzierung von Rechtsauskünften und Gerichtsverfahren,
auch einzelner Studierender, die für die Gesamtheit der
Studierenden von Bedeutung ist. Die Vergabe von Geldern
erfolgt gemäß Rechtshilfe-Ordnung. (8) Der Gesamtbetrag der
Rücklagen darf 50 v.H. des Einnahmesolls nach dem Durchschnitt
der jeweils fünf letzten Jahre nicht übersteigen. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Die Zuführungen zu Rücklagen
und die Entnahme aus Rücklagen sind im Haushalt zu
veranschlagen und rechnungsmäßig nachzuweisen.
(10) Die
Rücklagen sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen
erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und die
Liquidität gewährleistet ist. Neben Sparkonten und
Festgeldkonten kommen auch die in § 83 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 des
Sozialgesetzbuches IV/1 genannten Anlageformen in Betracht.
Die Zinsen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen und in
laufender Rechnung zu vereinnahmen.
§ 17
(1) Vermögensgegenstände dürfen nur erworben werden, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in
absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2)
Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur
Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft in absehbarer
Zeit nicht mehr benötigt werden. Die Veräußerung ist nur zu
ihrem vollen Wert zulässig. Der volle Wert wird durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der
Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis
beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis
feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung.
Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der Einwilligung des SP.
(3)
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes
gilt Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 18
Alle Geräte und Ausstattungsgegenstände im Anschaffungswert
von mehr als 100 €, Durchschriften und Software im
Anschaffungswert von mehr als 75 € (Anhänge 1 und 2 zu Anlage
4) sowie eventuell vorhandene
Fahrzeuge und Grundstücke
sind in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen.
Abschnitt III
Zahlungen, Buchführung und
Rechnungslegung
§ 19
(1) Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin/dem
Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher Anordnung
(Kassenanordnung) - Anlage 3 -, die von der
Finanzreferentin/dem Finanzreferenten oder einer anderen
anordnungsbefugten Person zu unterschreiben ist, angenommen
oder geleistet werden. Entsprechendes gilt für
Umbuchungen.
(2) Anordnungsbefugte Personen sind neben der
Finanzreferentin/dem Finanzreferenten in deren/dessen
Abwesenheit oder bei Anordnungen gemäß Abs. 3, Satz 1 auch die
weiteren AStA-Vorstandsmitglieder. Diese können keine den
Anordnungen der Finanzreferentin/ des Finanzreferenten
widersprüchlichen Anordnungen erlassen.
(3) Die
anordnungsbefugten Personen dürfen Kassenanordnungen in
Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, nicht
unterschreiben. Die anordnungsbefugten Personen dürfen in der
Kassenanordnung nicht zugleich die rechnerische Richtigkeit (§
20) bescheinigen.
(4) Einzahlungen, die durch Übergabe von
Zahlungsmitteln entrichtet werden, sind auch dann anzunehmen,
wenn keine schriftliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
vorliegt. Die Anordnung ist in diesem Fall nachträglich zu
erteilen. Das gleiche gilt auch für die Überweisung von
Zahlungsmitteln im girowege.
(5) Mit der Unterschrift der
Kassenanordnung übernimmt die oder der Anordnungsbefugte die
Verantwortung dafür, dass
a) in ihr keine offensichtlich
erkennbaren Fehler enthalten sind,
b) die Bescheinigung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit von den dazu befugten
Personen abgegeben worden sind und
c) bei Ausgaben
Haushaltsmittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen
und bei dem angegebenen Titel ausgezahlt werden dürfen.
(6)
Der AStA bestellt die Kassenverwalterin/den Kassenverwalter
und gleichzeitig deren oder dessen
Stellverterterin/Stellvertreter nach vorheriger Zustimmung des
SP. Die Finanzrferentin/der Finanzreferent und die zur
Mitunterzeichnung bestellte Person dürfen an Zahlungen und
Buchungen nicht beteiligt sein. Die Kassenverwalterin/der
Kassenverwalter hat der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten
monatliche Haushaltsübersichten (Anlage 2) vorzulegen (§ 8
Abs. 1).
(7) Alle Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen.
Jede Kassenanordnung (Anlage 3) muss mit den angefügten
Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begründen und eine
Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen.
(8) Über jede
Bareinzahlung hat die Kassenverwalterin/der Kassenverwalter
der Einzahlerin/dem Einzahler eine Quittung zu erteilen, über
jede Barauszahlung von der Empfängerin/dem Empfänger eine
Quittung zu verlangen. Für Einzahlungsquittungen sind
fortlaufend numerierte Quittungsblöcke zu verwenden; die
Durchschriften der Quittungen bleiben in den Blöcken.
(9)
Die Rechnungsbelege sind fortlaufend zu numerieren und zu
ordnen.
§ 20
(1) Alle eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile
eines Rechnungsbelegs bedürfen der sachlichen und
rechnerischen Feststellung.
(2) Zur Feststellung der
sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind die Personen
(Finanzreferentin/Finanzreferent, AStA-Vorstandsmitglieder und
Angestellte) befugt, die alle Sachverhalte, deren Richtigkeit
sie zu bescheinigen haben, überblicken und beurteilen können.
Das SP kann während der Amtsperiode des AStA auch anderen
Mitgliedern der Verfassten Studierendenschaft die Befugnis zur
Feststellung schriftlich übertragen. Die rechnerische
Feststellung auf Kassenanordnungen darf nicht von Personen
vorgenommen werden, die die Zahlung angeordnet haben (§ 19
Abs. 3). Mit der rechnerischen Feststellung kann auch eine im
Angestelltenverhältnis beschäftigte Person beauftragt werden,
die nicht zugleich mit der Kassenverwaltung (§ 19 Abs. 6)
betraut sein darf. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Mit
der Feststellung der sachlichen Richtigkeit bestätigt die
Feststellerin/der Feststeller, dass
a) die in der
Kassenanordnung (§ 19 Abs. 1) und ihren Anlagen enthaltenen
Angaben richtig sind, soweit deren Richtigkeit nicht von der
Feststellerin/dem Feststeller der rechnerischen Richtigkeit
(Absatz 4) zu bescheinigen ist,
b) nach den bestehenden
Bestimmungen und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
verfahren worden ist,
c) die Lieferung und Leistung sowohl
als solche als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung
geboten war und entsprechend der zugrunde liegenden
Vereinbarung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden
ist
d) Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, gg. Pfändungen
und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden
sind. Liegt der Einnahme oder Ausgabe ein Vertrag oder eine
sonstige Maßnahme zugrunde, so erstreckt sich die
Bescheinigung auch auf den Inhalt des Vertrages oder der
Maßnahme.
(4) Mit der Bescheinigung der rechnerischen
Richtigkeit bestätigt die Feststellerin/der Feststeller, dass
alle auf eine Berechnung sich gründenden Angaben in der
Kassenanordnung und ihren Anlagen richtig sind. Die
Feststellung erstreckt sich auch auf die Richtigkeit der den
Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze (Bestimmungen,
Verträge, Tarife).
(5) Die Feststellungsvermerke lauten
"Sachlich richtig" bei sachlicher Feststellung, "Rechnerisch
richtig" bei der rechnerischen Feststellung oder "Rechnerisch
richtig mit .... Euro .. Cent", wenn die Schlusszahlen
geändert worden sind. Werden die sachliche und die
rechnerische Feststellung von derselben Person vorgenommen, so
lautet die Feststellung "Sachlich und rechnerisch richtig (mit
.... Euro .. Cent)".
§ 21
(1) Über alle Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als
auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu
führen. Die Buchungen nach der Zeitfolge müssen mindestens
wöchentlich vorgenommen werden.
(2) Alle Zahlungen sind für
das Haushaltsjahr und innerhalb des Haushaltsjahres zu buchen,
in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind. Abweichend
davon sind Semesterbeiträge für das Haushaltsjahr/Semester zu
buchen, für das sie bestimmt sind. Die Kassenbücher werden
jeweils am letzten Tag des Haushaltsjahres und Semesters
abgeschlossen.
(3) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der
Gesamtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrag der
Ausgaben zurück, so ist der Fehlbetrag im nächsten
Haushaltsjahr als Ausgabe vorzutragen. Ein Einnahmeübreschuss
ist im nächsten Haushaltsjahr als Einnahme zu buchen (siehe
auch § 6).
§ 22
(1) Der Zahlungsverkehr wird über eine Bargeldkasse und ein
Girokonto abgewickelt. Soweit erforderlich, können mit
Einwilligung der Finanzreferentin/des Finanzreferenten weitere
Bargeldkassen eingerichtet werden.
(2) Das Bargeld darf
nicht den Betrag übersteigen, der an den nächsten fünf Tagen
für die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben oder als
Wechselgeld erforderlich ist.
(3) Übersteigt das Guthaben
auf dem Girokonto den für die laufende Haushaltsführung
erforderlichen Mittelbedarf um 20.000 Euro, ist der
übersteigende Betrag der Betriebsmittelrücklage (§ 16 Abs. 2)
zuzuführen.
(4) Soweit von der Studierendenschaft eigene
Verkaufseinrichtungen (Kopierzentren, Lehrmittelverkaufsstände
u.ä.) betrieben werden, können für die Annahme von
Bareinzahlungen mit Einwilligung der Finanzreferentin/des
Finanzreferenten besondere Geldannahmestellen eingerichtet
werden. Die vom AStA mit der Verwaltung der Geldannahmestelle
beauftragte Person darf Einzahlungen annehmen, ohne dass
hierfür Annahmeanordnungen vorliegen; sie hat eine
Anschreibeliste zu führen, in die die Einzahlunen und ggf. die
Auszahlungen sofort einzeln einzutragen sind. Die
vereinnahmten Beträge sind regelmäßig, mindestens jedoch
einmal in jedem Monat, auf das Girokonto einzuzahlen oder der
Bargeldkasse des AStA zuzuführen.
(5) Das Bargeld, die
Überweisungs- und Scheckhefte, die Sparbücher und die anderen
Dokumente über die Geldanlagen der Studierendenschaft sind von
der Kassenverwalterin/dem Kassenverwalter unter Verschluss zu
halten.
(6) Über die Konten bei Geldanstalten darf die
Kassenverwalterin/der Kassenverwalter nur gemeinsam mit einer
weiteren vom SP zu bestimmenden unterschriftsberechtigten
Person verfügen.
(7) Der Kassenbestand ist mindestens
einmal monatlich zu ermitteln (Kassenbestndsaufnahme) und dem
Kassensollbestand gegenüberzustellen (Anlage 2). Es ist
ersichtlich zu machen, wie sich der Kassenbestand aus
Zahlungsmitteln und Guthaben auf Girokonto und Sparbuch und in
anderen Geldanlagen (z.B. festverzinsliche
Schuldverschreibungen) zusammensetzt. Der Kassensollbestand
ist der Unterschiedsbetrag zwischen den gebuchten
Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben.
(8) Belege,
Kassenbücher, Kontoauszüge und Quittungsblöcke sind nach
Abschluss des Haushaltsjahres sieben Jahre lang sicher
aufzubewahren.
§ 23
Innerhalb eines Monats nach Ende des
Sommersemesters stellt der AStA die Sommersemesterrechnung und
innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres die
Wintersemester- und Jahresrechnung auf. Sie besteht aus einer
Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben im
Semester/Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen
Ordnung und der Ansätze des Haushaltsplans einschließlich
etwaiger Nachtragshaushalte. Ferner sind der Gesamtbetrag der
Ist-Einnahmen und der Ist-Ausgaben sowie der kassenmäßige
Überschuss oder Fehlbetrag auszuweisen (Anlage 2). Wesentliche
Abweichungen vom Haushaltsplan sind bei Mehrausgaben und
Mindereinnahmen zu begründen. Außerdem ist ein
Vermögensverzeichnis (Anlage 4) beizufügen.
Abschnitt IV
Organe der
Fachschaften
§ 24
(1) Die Organe der Fachschaften verwalten die
ihnen vom Studierendenparlament gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung
der Studierendenschaft der TU Braunschweig bewilligten Mittel
selbst. Der Fachschaftsrat bzw. Fachrat ist gemäß § 23 Abs. 7
Nr. 3 bzw. § 27 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der
TU Braunschweig dem Studierendenparlamentfür die sachgemäße
Verwendung der Mittel Rechenschaft schuldig.
(2) Jedes
Organ der Fachschaften, das Geldmittel zugewiesen bekommt, hat
ein Kassenbuch zu führen. Die Bestimmungen dieser
Finanzordnung sind hinsichtlich der Kontenführung, des
Zahlungsnachweises und der Rechnungslegung sinngemäß
anzuwenden.
Abschnitt V
Rechnungsprüfung und
Entlastung
§ 25
(1) Die Jahres- bzw. die Semesterrechnung (§ 23)
prüfen zwei Prüferinnen/Prüfer. Die Prüfung soll innerhalb von
drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres/Semesters
abgeschlossen sein.
(2) Dieselben Prüferinnen/Prüfer nehmen
außerdem mindestens einmal im Jahr eine unvermutete
Kassenprüfung vor.
(3) Die Prüfungen erstrecken sich auf
die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf,
ob
1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
2. die
Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt und die Jahres-
bzw. Semesterabrechnung, der Jahres- bzw. Semesterabschluss
und das Vermögensverzeichnis ordnungsgemäß aufgestellt
sind,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und
4. die Aufgabe mit geringerem Personal- und Sachaufwand
oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann,
insbesondere, ob Einrichtungen unterhalten oder Stellen
aufrechterhalten werden, die eingeschränkt werden oder
entfallen können.
(4) Die Prüferinnen/Prüfer, die im
laufenden und in dem zu prüfenden Haushaltsjahr/Semester nicht
AStA-Vorstnndsmitglied oder Finanzreferentin/Finanzreferent
sein dürfen, werden zu Beginn jedes Semesters vom SP berufen.
Sie erstatten über ihre Prüfungen schriftlichen Bericht. Der
AStA-Vorstand kann dazu Stellung nehmen.
§ 26
(1) Die Entlastung erteilt das SP auf Grund der
Berichte der Prüferinnen/Prüfer und der Empfehlung des
Haushaltsausschusses.
(2) Der Entlastungsbeschluss ist mit
der Jahres- bzw. Semesterrechnung und den Berichten der
Prüferinnen/Prüfer sowie der Empfehlung des
Haushaltsausschusses und ggf. der Stellungnahme des
AStA-Vorstandes der Leitung der Hochschule mitzuteilen.
Abschnitt VI
Sonstiges
§ 27
Die Rechtsverhältnisse der Angestellten sowie
Arbeiterinnen /Arbeiter der Studierendenschaft bestimmen sich
in Anlehnung an die für Landesbedienstete geltenden
tariflichen Regelungen.
Abschnitt VII
Inkrafttreten
§ 28
Diese Finanzordnung tritt am 27. November 2001
in Kraft.