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Mensa-Auslagen
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Benutzungsordnung für die Mensa Katharinenstrasse 1
Paragraph 1
Benutzerkreis/Benutzerinnenkreis
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(1)
- Das Studentenwerk Braunschweig,
- die Technische Universität Braunschweig (TU),
- die Studierendenschaft der TU Braunschweig und ihre Vertretung,
- studentische Vereinigungen, die vom Senat/Präsidium der TU
Braunschweig zugelasen worden sind,
- studentische Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen,
soweit sie hochschulpolitische, soziale, kulturelle, sportliche oder
wirtschaftliche Belange der Studierenden wahrnehmen; diese werden vom
AStA mit Namen, Matrikelnummer, Adresse und Zweck registriert,
- sonstige Intressenten bei vorheriger Zustimmung des Studentenwerks
und der Studierendenschaft der TU (vertreten durch den AStA) sind im Rahmen
dieser Benutzungsordnung nutzungsberechtigt.
Die Nutzungsberechtigten sind befugt,
- Büchertische oder Stellplätze auf den besonders gekennzeichneten
Flächen gemäss Paragraph 2 aufzustellen,
- Flugblätter und Informationschriften nicht rein kommerzieller
Art nach Massgabe von Paragraph 3 zu verteilen und auszulegen,
- die Stellwände im Rahmen von Paragraph 4 zu nutzen.
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(2)
Ausgeschlossen von der Nutzung sind gewerbliche Intressenten.
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(3)
Ausgeschlossen von der Verteilung werden ebenfalls Flugblätter
und Informationsschriften, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich um
kommerzielle oder um nichtgewerbliche Auslagen handelt. Dies gilt insbesondere
für Telefon- und Faxnummern, Internetadressen u. ä., die auf
Grund des Flugblattes oder der Informationsschrift nicht eindeutig als unkommerziell
zu identifizieren sind.
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(4)
Weiterhin können von der Verteilung Flugblätter
und Informationschriften ausgeschlossen werden, die die Verfasserin
bzw. den Verfasser oder die Herausgeberin bzw. den Herausgeber nicht eindeutig
oder unrichtig benennen.
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(5)
Ausgeschlossen ist auch die Verteilung von
Flugblättern und Informationschriften, die gegen gesetzliche
Bestimmungen verstossen. Dies gilt insbesondere für Publikationen
sowie Werbung für Publikationen, Veranstaltungen und Vorträge,
- deren Inhalt Nationalismus, Faschismus, Militarismus, religiöser
Fundamentalismus oder Sexismus vertritt oder rechtfertigt oder sonstwie
grundgesetzlich normierte Werte in Frage stellt,
- deren Inhalt Antisemitismus oder Thesen vertritt, die den Holocaust leugnen,
relativieren oder rechtfertigen,
- die für Veranstaltungen, Publikationen, Vorträge o. ä. werben,
in denen inhaltich die aufgeführten Punkte vertreten werden.
((Ergänzug:
Wir (AStA) sind von Seiten des Studentenwerks Braunschweig darauf
hingewiesen worden, dass bei den Auslagen (insbesondere für Partys)
folgende rechtliche Punkte zu beachten sind:
1. Es darf nicht mehr mit dem kostenlosen Ausschank alkoholischer
Getränke geworben werden. Verboten ist somit das Werben mit dem Angebot
von (unbeschränktem) Freibier, Flatrate, etc.
2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten. Vergünstigungen
dürfen daher weder aufgrund des Geschlechts, der Zugehörigkeit zu einer
bestimmen Nationalität o.ä. erfolgen.))
Ob die aufgeführten Ausschlusskriterien erfüllt sind, wird im
Rahmen der Verwaltungshilfe vom AStA der TU anhand des jeweiligen Flugblattes oder
der Informationsschrift entschieden. Sollte der AStA nach Prüfung zu dem
Schluss kommen, einzelne oder mehrere der aufgeführten Ausschlusskriterien
seien erfüllt, so ist er verpflichtet, die Genehmigung der Auslage oder Verteilung
vorläufig zu verweigern und auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des
Antragstellers die endgültige Entscheidung auf die darauf folgende Sitzung
des Studierendenparlaments zu vertagen. Gegebenenfalls beantragt der AStA sofort
eine entsprechende ausserordentliche Sitzung.
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(6)
Um die Auslagen auf die
Bestimmungen der Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 prüfen zu können,
sollen
die Auslagen regelmäsg 2 Wochen vor dem geplanten Auslagetermin dem AStA
vorgelegt werden. Dies kann auch per Mail (PDF-Dokument) geschehen. Geschieht dies nicht, besteht kein Anspruch auf Erteilung der
Auslagegenehmigung. Ausgenommen hiervon sind Auslagen, die vom Inhalt her
eilbedürftig sind und zwar aus Gründen, die nicht die Antragstellerin bzw.
der Antragsteller zu vertreten hat.
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(7)
Sollten Nichtnutzungsberechtigte (vgl. Abs. 1) Flugblätter in der Mensa
auslegen, so wird ihnen eine Reinigungs- und Verwaltungskostenpauschale von 60 Euro
in Rechnung gestellt.
Paragraph 2
Vergabe von Stellflächen
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Das Studentenwerk
Braunschweig vergibt durch das Sekretariat die Stellflächen nach zeitlichem
Eingang des Antrages der Intresenten. Für die Nutzung wird eine Gebühr
erhoben. Soweit Stellflächen vom AStA oder der Hochschule benötigt werden,
wird auf die Erhebung der Gebühr verzichtet. Bei eingetragenen studentischen
Initiativen kann im Einzelfall auf die Gebühr verzichtet werden. Die Entscheidung
trifft das Studentenwerk auf Vorschlag des AStA.
Paragraph 3
Verteilung und Auslage von
Flugblättern
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(1)
Nutzungsberechtigte, die Flugblätter auslegen, sind verpflichtet,
diese am Auslagetag bis 14.15 Uhr wieder einzusammeln.
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(2)
Im Auftrag des Studentenwerks
Braunschweig übernimmt der AStA der TU folgende Aufgaben:
- Zustimmung zur Verteilung oder Auslage von Flugblättern und Informationschriften
in der Mensa (nur kleiner und grosser Saal)
. Die Einwilligung der Studierendenschaft
wird durch Stempelabdruck nachgewiesen.
- Entgegennahme einer Kaution in Höhe
von 15 Euro bei Verteilung/Auslage innerhalb der Mensa. Die Kaution erhöht sich
auf das Doppelte, wenn im Rahmen der Abnahme festgestellt worden ist, das wiederholt
Flugblätter/Auslagen ganz oder teilweise nicht wieder entfernt worden sind.
- Einziehung der Kaution als Abgeltung für den Reinigungsaufwand, wenn die
Flugblätter/Auslagen nach gemeinsamer Abnahme durch den AStA und die
Verteilerin bzw. den Verteiler um 14.15 Uhr nicht ganz oder teilweise wieder
entfernt worden sind. Die Verteilerin bzw. der Verteiler kann an der Abnahme ab 14.30 Uhr
teilnehmen. Der AStA kann einen Teilbetrag auszahlen, wenn nur wenige Flugblät-ter/Auslagen
nicht abgeräumt worden sind.
Der Teilbetrag bemisst sich wie folgt:
von 10 bis 50 Flugblättern/Auslagen die halbe Kaution,
über 50 Flugblätter/Auslagen wird die volle Kaution einbehalten.
Verweisung aus den Räumlichkeiten der Mensa, wenn
a) Flugblätter, Werbeauslagen, Informationschriften vor der
Auslage/Verteilung nicht genehmigt worden sind,
b) die Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt
worden ist,
c) gegen die Weisung des Studentenwerks oder der Studierendenschaft nach
schriftlicher Abmahnung verstossn worden ist.
Paragraph 4
Nutzung der Stellwände und des Auslagekastens
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(1)
Vorbehalten bleiben dem Studentenwerk zur auschliessichen
Nutzung:
- der besonders gekennzeichnete Teil der Stellwände.
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(2)
Die sonstigen Stellwände werden vom AStA vergeben oder betreut.
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(3)
Das Anbringen von Plakaten ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen
(Stellwände und Infotafeln) gestattet.
Paragraph 5
Waffen und Uniformen
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(1)
Das Tragen von Waffen innerhalb der Mensa ist untersagt.
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(2)
Das Tragen von Uniformen oder uniformähnlicher Bekleidung ist unerwünscht.
Paragraph 6 Hausrecht
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(1)
Bedienstete des Studentenwerks üben das Hausrecht in der Mensa aus.
Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
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(2)
Im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs steht den Mitgliedern des AStA
das abgeleitete Hausrecht zu.
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(3)
Die Bediensteten des Studentenwerks und die
Vertreterinnen bzw. Vertreter des AStA stimmen sich bei der Wahrnehmung des Hausrechts ab.
Paragraph 7 Verstösse
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(1)
Die Berechtigten sind befugt, im Rahmen ihres Hausrechts Strafanträge
wegen Hausfriedensbruchs bei Zuwiderhandlungen gegen Anweisungen, die Räumlichkeiten
zu verlassen oder nicht zu betreten, zu stellen.
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(2)
Nutzungsberechtigte können bis zur Dauer von 6 Monaten von der Nutzung
ausgeschlossen werden, wenn sie mehrfach gegen Regelungen dieser Benutzungsordnung
verstossen haben. Die Auschlusssentscheidung trifft das Studentenwerk Braunschweig.
Paragraph 8
Inkrafttreten
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Die Benutzungsordnung tritt am 01.07.2003 in Kraft und lösst die
bisherige vom 27.01.1997 ab. Braunschweig, den 30.06.2003 Studentenwerk Braunschweig
AStA der TU Braunschweig
- Der Geschäftsführer -
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